Last reviewed 13 Apr 2023
Unbewegliches Vermögen fällt für Abschreibungs- zwecke unter Gruppe I des Anlagevermögens; lineare Abschreibung
keine Abschreibung
5 % ab Zeitpunkt der Aktivierung
Anschaffungskosten
für steuerliche Zwecke nicht zulässig
Gewinne aus der Veräußerung von betrieblichen und privaten Grundstücken (unabhängig von der Behaltedauer) durch natürliche Personen 15 % auf den Bruttobetrag von 70 %
0,15
grundsätzlich im Rahmen der Selbstberechnung durch Rechtsanwalt oder Notar
Erwerb von Eigentumsrechten an Immobilien (durch Kauf, Tausch, Erbschaft, Schenkung, Handelsgeschäfte mit Immobilien, Erwerb im Zuge von Liquidations- oder Insolvenzverfahren, aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder anderen Erwerbswegen)
Sofern der Erwerb eines neu errichteten Objekts der Umsatzsteuer unterliegt, fällt keine Grund- erwerbsteuer an.
Marktwert zum Kaufzeitpunkt
3%
keine speziellen Regelungen
keine speziellen Regelungen
n. a.
keine speziellen Regelungen
keine speziellen Regelungen