Umsatzsteuer
Last reviewed 16 May 2023
Steuersätze
Normalsteuersatz: 20 %
ermäßigter Steuersatz 10%
zB für bestimmte Restaurantumsätze, Beherbergungsdienstleistungen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, Bücher, elektronische Publikationen von Büchern, Kunstgegenstände, für Lebensmittel, Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke, Zeitungen, Noten und kartografische Erzeugnisse, bestimmte Reparaturdienstleistungen,
ermäßigter Steuersatz 13%
zB für Leistungen im Kultur und Freizeitbereich (Theater, Kino), lebende Tiere und Pflanzen, Inlandsflüge. TEST
Lieferungen
steuerpflichtig sind Lieferungen und die Ent- nahme für private Zwecke (Eigenverbrauch), soweit nicht Ausnahmen bestehen
Ort der Lieferung
grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (ruhende Lieferung)
im Falle der Versendung/Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer dort, wo die Versendung/ Beförderung beginnt (bewegte Lieferung)
Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet: falls Lieferer Schuldner der Einfuhr-USt, im Einfuhrland
Lieferung mit Schiff, Flugzeug, Eisenbahn inner- halb der EU: Abgangsort
Besonderheiten bei Reihen- und Dreiecks- geschäften
sonstige Leistungen
steuerpflichtig sind sonstige Leistungen sowie die Verwendung und die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen für private Zwecke (Eigenverbrauch), soweit nicht Ausnah- men bestehen
Ort bei sonstigen Leistungen
Unterscheidung, ob Leistungen
■ an Unternehmer
(„Business to Business“, „B2B“) oder
■ an Nichtunternehmer
(„Business to Customer“, „B2C“)
erbracht werden. Als „Unternehmer“ für die Bestimmung des Leistungsortes gelten
■ Unternehmer (innerhalb der EU mit UID) und
■ nicht steuerpflichtige juristische Personen mit UID
Grundregel
B2B |
B2C |
Empfängerort (Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt) |
Unternehmerort (Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt) |
Sonderfälle
|
B2B |
B2C |
Vermittlungsleistungen |
Empfängerort (Grundregel) |
Ort des vermittelten Umsatzes |
Grundstücksleistungen |
Grundstücksort |
Grundstücksort |
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter- richtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließlich Leis- tungen der jeweiligen Veranstalter; gilt nicht für Eintrittsberechtigung und damit zusammen- hängende Leistungen |
Empfängerort (Grundregel) |
Tätigkeitsort |
Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen |
Veranstaltungsort (kein Reverse Charge- System für Eintritts- berechtigungen etc.) |
Tätigkeitsort |
Personenbeförderung |
wo die Beförderung bewirkt wird |
wo die Beförderung bewirkt wird |
Güterbeförderung (ohne ig Güterbe- förderung) |
Empfängerort (Grundregel) |
wo die Beförderung bewirkt wird |
ig Güterbeförderung |
Empfängerort (Grundregel) |
Abgangsort |
Nebentätigkeiten zur Beförderung |
Empfängerort (Grundregel) |
Tätigkeitsort |
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B2B |
B2C |
Begutachtung von und Arbeiten an beweg- lichen körperlichen Gegenständen |
Empfängerort (Grundregel) |
Tätigkeitsort |
Restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen |
Tätigkeitsort |
Tätigkeitsort |
Restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen bei ig Personenbeförderung |
Abgangsort |
Abgangsort |
Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage |
Ort der Zurverfügungstellung |
Ort der Zurverfügungstellung |
Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage |
Empfängerort (Grundregel) |
Empfängerort Sonderregelungen für die Vermietung von Sportbooten |
Katalogleistung an Private im Drittland 1) |
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Empfängerort |
Katalogleistung an Private in EU |
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Unternehmerort (Grundregel) |
Elektronisch erbrachte, sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- dienstleistungen 2) |
Empfängerort (Grundregel) |
Empfängerort 3) bzw. ab 1.1.2019 Unternehmensort, wenn Gesamtbetrag der Ent- gelte max. EUR 10.000 4) |
Mini-One-Stop-Shop (MOSS) bzw. One-Stop-Shop (OSS)
Derzeit können in der EU oder im Drittland nieder- gelassene Unternehmer lediglich für elektronisch erbrachte sonstige Dienstleistungen, Telekommu- nikations-, Fernseh- und Rundfunkleistungen, die sie an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen, unter bestimmten Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des MOSS-Systems in Anspruch nehmen. Dabei wird der Unternehmer umsatzsteuerlich nur in dem Mitgliedstaat erfasst, in dem sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. die Betriebsstätte befindet.
Für folgende Leistungen ist ab 1.7.2021 keine Re- gistrierung im Bestimmungsland mehr erforderlich, weil die Umsätze über den One-Stop-Shop (OSS) in einem Mitgliedstaat gesammelt erklärt werden können und die Umsatzsteuer zentral abgeführt werden kann:
■ B2C-Dienstleistungen
■ Versandhandel: Entfall der Lieferschwelle (Aus- nahme für Kleinstunternehmer).
■ Einfuhr: Steuerbefreiung für Einfuhr von Waren
< EUR 22 entfällt; Import-One-Stop-Shop (IOSS) anwendbar für Einfuhrversandhandel mit Waren
< EUR 150
■ Plattformen: bestimmte Plattformen werden so behandelt, als ob sie selbst die Waren geliefert hätten (Lieferfiktion); Plattform kann zum Steuer- schuldner werden
Reverse Charge „Umkehr der Steuerschuld“
Grundsätzlich bei allen grenzüberschreitenden Leistungen und Werklieferungen; Ausnahmen: Eintrittskarten und Maut
Voraussetzungen
Leistungserbringer hat im Inland weder (Wohn) Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte.
Leistungsempfänger ist Unternehmer
(auch mit nicht steuerbaren Tätigkeiten), nicht steuerpflichtige juristische Person mit UID-Nr. oder juristische Person des öffentlichen Rechts
Folgen
Rechnung ohne USt, Hinweis auf Übergang der Steuerschuld, UID des leistenden und des empfangenden Unternehmers
Umsatzsteuer schuldet der Empfänger Leistender haftet für die Umsatzsteuer
Sonderregelungen
ua. für inländische Bauleistungen und bestimmte betrugs- anfällige Bereiche (zB Mobiltelefone, Videospielkonsolen, Laptops, Schrotte) wenn das Entgelt mind EUR 5.000 beträgt
Steuerbefreiung
echte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht trotz umsatzsteuerfreier Lieferung/Leistung zu)
-
■ Ausfuhrlieferungen
■ innergemeinschaftliche Lieferungen
■ Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt
■ Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
■ Beförderung von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr
■ Beförderung von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr
■ Vermittlung der oben angeführten Umsätze
■ Vermietung an Diplomaten
unechte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht nicht zu)
-
■ Umsätze von Banken, Versicherungen und Pensionskassen
■ Umsätze von Grundstücken (Option zur Steuerpflicht möglich)
■ Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften (ausgenommen für Wohnzwecke, Parkplätze sowie kurzfristige Vermietung); Option zur Steuerpflicht unter bestimmten Voaussetzungen möglich
■ Umsätze von Ärzten, Dentisten, Hebammen ua.
■ Umsätze von Kleinunternehmern (Umsatzgrenze netto pro Kalenderjahr EUR 35.000; Möglichkeit zur Steuerpflicht zu optieren)
Vorsteuerabzug
Für die dem Unternehmen für bezogene Liefe- rungen und sonstige Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer
kein Vorsteuerabzug idR bei:
■ nicht abzugsfähigen Aufwendungen
■ unternehmerische Nutzung von weniger als 10 %
■ Anschaffung, Miete, Betrieb Pkw und Kombi (Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraus- setzungen möglich)
■ unecht steuerfreien Umsätzen
Vorsteuerberichtigung
Ändern sich bei Gegenständen des Anlagever- mögens (bzw. auch Großreparaturen) nachträg- lich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, ist eine entsprechende positive oder negative Korrektur des Vorsteuerabzuges vorzunehmen.
Der Vorsteuerberichtigungszeitraum beträgt grundsätzlich 5 Jahre. Der Vorsteuerberichti- gungszeitraum im Zusammenhang mit Grund- stücken beträgt grundsätzlich 20 Jahre.
Immobilien
Vermietung
Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen ist steuerfrei (aber Ausnahmen);
Möglichkeit des Vermieters, zur Steuerpflicht zu optieren, Option bei Abschluss eines neuen Mietvertrages bei angeschafften, unternehme- risch genutzten Immobilien nur möglich, sofern Leistungsempfänger die Immobilie nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (Bagatell- grenze von 5 %)
Option bei Beginn der Selbsterrichtung des Gebäudes vor dem 01.09.2012 weiterhin uneinge- schränkt (also auch bei neuen Mietverhältnissen) möglich (sogenanntes „Errichterprivileg“)
Ausnahme:
Ua. Vermietung für Wohnzwecke (10 %) Beher- bergung (10 %) bzw. kurzfristige Vermietung von Grundstücken (Vermietung während eines
ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen), oder von Maschinen, Anlagen und Garagen (20 %)
Verkauf
Umsätze von Grundstücken sind unecht steuer- frei, es besteht die Möglichkeit des Verkäufers, zur 20%igen Steuerpflicht zu optieren
Vorsteuerrückerstattung für österreichische Unternehmer innerhalb der EU
Elektronischer Antrag (mittels FinanzOnline) beim für den österreichischen Unternehmer zustän- digen Finanzamt in Österreich bis spätestens
30.09. des Folgejahres. Pro Mitgliedsstaat ist ein separater Antrag erforderlich.
Übermittlung von Originalrechnungen nur nach Aufforderung durch die Finanzbehörden des jeweiligen Mitgliedstaates erforderlich.
Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 400 (EUR 50, wenn Erstattungszeitraum Kalenderjahr)
Ausländische Unternehmer
Unternehmer, die keinen Sitz und keine Betriebs- stätte im Inland haben
Registrierung
Registrierungspflicht (nur für inländische Liefe- rungen, Maut sowie Eintrittsberechtigungen), falls im Inland Umsätze getätigt werden
Vorsteuerrückerstattung für in der EU ansässige Unternehmer
Wenn keine Umsätze in Österreich getätigt werden, elektronischer Antrag beim zuständigen Finanzamt im EU-Mitgliedsstaat (Herkunftsland) des EU-Unternehmers bis spätestens 30.09. des Folgejahres
Vorsteuerrückerstattung für nicht in der EU ansässige Unternehmer
Wenn keine Umsätze in Österreich getätigt werden, ist spätestens am 30. Juni des Folgejahres die Rückerstattung zu beantragen
amtlicher Vordruck, Beilage der Originalrechnungen Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 400 (EUR 50, wenn Erstattungszeitraum Kalenderjahr ist)
Vorsteuerrückerstattung für österreichische Unternehmer innerhalb der EU
Elektronischer Antrag (mittels FinanzOnline) beim für den österreichischen Unternehmer zustän- digen Finanzamt in Österreich bis spätestens
30.09. des Folgejahres. Pro Mitgliedsstaat ist ein separater Antrag erforderlich.
Übermittlung von Originalrechnungen nur nach Aufforderung durch die Finanzbehörden des jeweiligen Mitgliedstaates erforderlich.
Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 400 (EUR 50, wenn Erstattungszeitraum Kalenderjahr)
Ausländische Unternehmer
Unternehmer, die keinen Sitz und keine Betriebs- stätte im Inland haben
Registrierung
Registrierungspflicht (nur für inländische Liefe- rungen, Maut sowie Eintrittsberechtigungen), falls im Inland Umsätze getätigt werden
Vorsteuerrückerstattung für in der EU ansässige Unternehmer
Wenn keine Umsätze in Österreich getätigt werden, elektronischer Antrag beim zuständigen Finanzamt im EU-Mitgliedsstaat (Herkunftsland) des EU-Unternehmers bis spätestens 30.09. des Folgejahres
Vorsteuerrückerstattung für nicht in der EU ansässige Unternehmer
Wenn keine Umsätze in Österreich getätigt werden, ist spätestens am 30. Juni des Folgejahres die Rückerstattung zu beantragen amtlicher Vordruck, Beilage der Originalrechnungen Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 400 (EUR 50, wenn Erstattungszeitraum Kalenderjahr ist)
Konsignationslager
Die Bestückung des Konsignationslagers stellt selbst noch kein ig Verbringen dar. Besteuerung erst im Zeitpunkt der Entnahme, weshalb sich ein Lieferant nicht mehr im Bestimmungsland regist- rieren lassen muss (anwendbar unter bestimmten Voraussetzungen).