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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Last reviewed 16 May 2023

Steuersätze

Normalsteuersatz: 20 %
ermäßigter Steuersatz 10%
zB für bestimmte Restaurantumsätze, Beherbergungsdienstleistungen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, Bücher, elektronische Publikationen von Büchern, Kunstgegenstände, für Lebensmittel, Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke, Zeitungen, Noten und kartografische Erzeugnisse, bestimmte Reparaturdienstleistungen,
ermäßigter Steuersatz 13%
zB für Leistungen im Kultur und Freizeitbereich (Theater, Kino), lebende Tiere und Pflanzen, Inlandsflüge. TEST

Lieferungen

steuerpflichtig sind Lieferungen und die Ent- nahme für private Zwecke (Eigenverbrauch), soweit nicht Ausnahmen bestehen

Ort der Lieferung

grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (ruhende Lieferung)
im Falle der Versendung/Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer dort, wo die Versendung/ Beförderung beginnt (bewegte Lieferung)
Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet: falls Lieferer Schuldner der Einfuhr-USt, im Einfuhrland
Lieferung mit Schiff, Flugzeug, Eisenbahn inner- halb der EU: Abgangsort
Besonderheiten bei Reihen- und Dreiecks- geschäften

sonstige Leistungen

steuerpflichtig sind sonstige Leistungen sowie die Verwendung und die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen für private Zwecke (Eigenverbrauch), soweit nicht Ausnah- men bestehen

Ort bei sonstigen Leistungen

Unterscheidung, ob Leistungen
an Unternehmer
(„Business to Business“, „B2B“) oder
an Nichtunternehmer
(„Business to Customer“, „B2C“)
erbracht werden. Als „Unternehmer“ für die Bestimmung des Leistungsortes gelten
Unternehmer (innerhalb der EU mit UID) und
nicht steuerpflichtige juristische Personen mit UID

Grundregel

B2B B2C
Empfängerort (Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt) Unternehmerort (Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt)

 

Sonderfälle

B2B B2C
Vermittlungsleistungen Empfängerort (Grundregel) Ort des vermittelten Umsatzes
Grundstücksleistungen Grundstücksort Grundstücksort
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter- richtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließlich Leis- tungen der jeweiligen Veranstalter; gilt nicht für Eintrittsberechtigung und damit zusammen- hängende Leistungen Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort
Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen Veranstaltungsort (kein Reverse Charge- System für Eintritts- berechtigungen etc.) Tätigkeitsort
Personenbeförderung wo die Beförderung bewirkt wird wo die Beförderung bewirkt wird
Güterbeförderung (ohne ig Güterbe- förderung) Empfängerort (Grundregel) wo die Beförderung bewirkt wird
ig Güterbeförderung Empfängerort (Grundregel) Abgangsort
Nebentätigkeiten zur Beförderung Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort

 

B2B B2C
Begutachtung von und Arbeiten an beweg- lichen körperlichen Gegenständen Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen Tätigkeitsort Tätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen bei ig Personenbeförderung Abgangsort Abgangsort
Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage Ort der Zurverfügungstellung Ort der Zurverfügungstellung
Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage Empfängerort (Grundregel) Empfängerort Sonderregelungen für die Vermietung von Sportbooten
Katalogleistung an Private im Drittland 1) Empfängerort
Katalogleistung an Private in EU Unternehmerort (Grundregel)
Elektronisch erbrachte, sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- dienstleistungen 2) Empfängerort (Grundregel) Empfängerort 3) bzw. ab 1.1.2019 Unternehmensort, wenn Gesamtbetrag der Ent- gelte max. EUR 10.000 4)

Mini-One-Stop-Shop (MOSS) bzw. One-Stop-Shop (OSS)

Derzeit können in der EU oder im Drittland nieder- gelassene Unternehmer lediglich für elektronisch erbrachte sonstige Dienstleistungen, Telekommu- nikations-, Fernseh- und Rundfunkleistungen, die sie an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen, unter bestimmten Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des MOSS-Systems in Anspruch nehmen. Dabei wird der Unternehmer umsatzsteuerlich nur in dem Mitgliedstaat erfasst, in dem sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. die Betriebsstätte befindet.
Für folgende Leistungen ist ab 1.7.2021 keine Re- gistrierung im Bestimmungsland mehr erforderlich, weil die Umsätze über den One-Stop-Shop (OSS) in einem Mitgliedstaat gesammelt erklärt werden können und die Umsatzsteuer zentral abgeführt werden kann:
B2C-Dienstleistungen
Versandhandel: Entfall der Lieferschwelle (Aus- nahme für Kleinstunternehmer).
Einfuhr: Steuerbefreiung für Einfuhr von Waren
< EUR 22 entfällt; Import-One-Stop-Shop (IOSS) anwendbar für Einfuhrversandhandel mit Waren
< EUR 150
Plattformen: bestimmte Plattformen werden so behandelt, als ob sie selbst die Waren geliefert hätten (Lieferfiktion); Plattform kann zum Steuer- schuldner werden

Reverse Charge „Umkehr der Steuerschuld“

Grundsätzlich bei allen grenzüberschreitenden Leistungen und Werklieferungen; Ausnahmen: Eintrittskarten und Maut

Voraussetzungen

Leistungserbringer hat im Inland weder (Wohn) Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte.
Leistungsempfänger ist Unternehmer
(auch mit nicht steuerbaren Tätigkeiten), nicht steuerpflichtige juristische Person mit UID-Nr. oder juristische Person des öffentlichen Rechts

Folgen

Rechnung ohne USt, Hinweis auf Übergang der Steuerschuld, UID des leistenden und des empfangenden Unternehmers
Umsatzsteuer schuldet der Empfänger Leistender haftet für die Umsatzsteuer

Sonderregelungen

ua. für inländische Bauleistungen und bestimmte betrugs- anfällige Bereiche (zB Mobiltelefone, Videospielkonsolen, Laptops, Schrotte) wenn das Entgelt mind EUR 5.000 beträgt

Steuerbefreiung

echte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht trotz umsatzsteuerfreier Lieferung/Leistung zu)

  • Ausfuhrlieferungen
    innergemeinschaftliche Lieferungen
    Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt
    Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
    Beförderung von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr
    Beförderung von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr
    Vermittlung der oben angeführten Umsätze
    Vermietung an Diplomaten

unechte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht nicht zu)

  • Umsätze von Banken, Versicherungen und Pensionskassen
    Umsätze von Grundstücken (Option zur Steuerpflicht möglich)
    Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften (ausgenommen für Wohnzwecke, Parkplätze sowie kurzfristige Vermietung); Option zur Steuerpflicht unter bestimmten Voaussetzungen möglich
    Umsätze von Ärzten, Dentisten, Hebammen ua.
    Umsätze von Kleinunternehmern (Umsatzgrenze netto pro Kalenderjahr EUR 35.000; Möglichkeit zur Steuerpflicht zu optieren)

Vorsteuerabzug

Für die dem Unternehmen für bezogene Liefe- rungen und sonstige Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer
kein Vorsteuerabzug idR bei:
nicht abzugsfähigen Aufwendungen
unternehmerische Nutzung von weniger als 10 %
Anschaffung, Miete, Betrieb Pkw und Kombi (Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraus- setzungen möglich)
unecht steuerfreien Umsätzen

Vorsteuerberichtigung

Ändern sich bei Gegenständen des Anlagever- mögens (bzw. auch Großreparaturen) nachträg- lich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, ist eine entsprechende positive oder negative Korrektur des Vorsteuerabzuges vorzunehmen.
Der Vorsteuerberichtigungszeitraum beträgt grundsätzlich 5 Jahre. Der Vorsteuerberichti- gungszeitraum im Zusammenhang mit Grund- stücken beträgt grundsätzlich 20 Jahre.

Immobilien

Vermietung

Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen ist steuerfrei (aber Ausnahmen);
Möglichkeit des Vermieters, zur Steuerpflicht zu optieren, Option bei Abschluss eines neuen Mietvertrages bei angeschafften, unternehme- risch genutzten Immobilien nur möglich, sofern Leistungsempfänger die Immobilie nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (Bagatell- grenze von 5 %)
Option bei Beginn der Selbsterrichtung des Gebäudes vor dem 01.09.2012 weiterhin uneinge- schränkt (also auch bei neuen Mietverhältnissen) möglich (sogenanntes „Errichterprivileg“)
Ausnahme:
Ua. Vermietung für Wohnzwecke (10 %) Beher- bergung (10 %) bzw. kurzfristige Vermietung von Grundstücken (Vermietung während eines
ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen), oder von Maschinen, Anlagen und Garagen (20 %)

Verkauf

Umsätze von Grundstücken sind unecht steuer- frei, es besteht die Möglichkeit des Verkäufers, zur 20%igen Steuerpflicht zu optieren

Vorsteuerrückerstattung für österreichische Unternehmer innerhalb der EU

Elektronischer Antrag (mittels FinanzOnline) beim für den österreichischen Unternehmer zustän- digen Finanzamt in Österreich bis spätestens
30.09. des Folgejahres. Pro Mitgliedsstaat ist ein separater Antrag erforderlich.
Übermittlung von Originalrechnungen nur nach Aufforderung durch die Finanzbehörden des jeweiligen Mitgliedstaates erforderlich.
Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 400 (EUR 50, wenn Erstattungszeitraum Kalenderjahr)

Ausländische Unternehmer

Unternehmer, die keinen Sitz und keine Betriebs- stätte im Inland haben

Registrierung

Registrierungspflicht (nur für inländische Liefe- rungen, Maut sowie Eintrittsberechtigungen), falls im Inland Umsätze getätigt werden

Vorsteuerrückerstattung für in der EU ansässige Unternehmer

Wenn keine Umsätze in Österreich getätigt werden, elektronischer Antrag beim zuständigen Finanzamt im EU-Mitgliedsstaat (Herkunftsland) des EU-Unternehmers bis spätestens 30.09. des Folgejahres

Vorsteuerrückerstattung für nicht in der EU ansässige Unternehmer

Wenn keine Umsätze in Österreich getätigt werden, ist spätestens am 30. Juni des Folgejahres die Rückerstattung zu beantragen
amtlicher Vordruck, Beilage der Originalrechnungen Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 400 (EUR 50, wenn Erstattungszeitraum Kalenderjahr ist)

Vorsteuerrückerstattung für österreichische Unternehmer innerhalb der EU

Elektronischer Antrag (mittels FinanzOnline) beim für den österreichischen Unternehmer zustän- digen Finanzamt in Österreich bis spätestens

30.09. des Folgejahres. Pro Mitgliedsstaat ist ein separater Antrag erforderlich.

Übermittlung von Originalrechnungen nur nach Aufforderung durch die Finanzbehörden des jeweiligen Mitgliedstaates erforderlich.

Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 400 (EUR 50, wenn Erstattungszeitraum Kalenderjahr)

Ausländische Unternehmer

Unternehmer, die keinen Sitz und keine Betriebs- stätte im Inland haben

Registrierung

Registrierungspflicht (nur für inländische Liefe- rungen, Maut sowie Eintrittsberechtigungen), falls im Inland Umsätze getätigt werden

Vorsteuerrückerstattung für in der EU ansässige Unternehmer

Wenn keine Umsätze in Österreich getätigt werden, elektronischer Antrag beim zuständigen Finanzamt im EU-Mitgliedsstaat (Herkunftsland) des EU-Unternehmers bis spätestens 30.09. des Folgejahres

Vorsteuerrückerstattung für nicht in der EU ansässige Unternehmer

Wenn keine Umsätze in Österreich getätigt werden, ist spätestens am 30. Juni des Folgejahres die Rückerstattung zu beantragen amtlicher Vordruck, Beilage der Originalrechnungen Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 400 (EUR 50, wenn Erstattungszeitraum Kalenderjahr ist)

Konsignationslager

Die Bestückung des Konsignationslagers stellt selbst noch kein ig Verbringen dar. Besteuerung erst im Zeitpunkt der Entnahme, weshalb sich ein Lieferant nicht mehr im Bestimmungsland regist- rieren lassen muss (anwendbar unter bestimmten Voraussetzungen).

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