Last reviewed 22 Mar 2023
Normalsteuersatz: 21 %
auch bei der Übertragung eines Wohngebäudes (mit Ausnahme s.g. Sozialwohnungen), wenn
es innerhalb von fünf Jahren nach Ausstellung einer Nutzungsgenehmigung oder einer Nutzungsgenehmigung nach umfassender Sanierung oder innerhalb von 5 Jahren nach erstmaliger Verwendung oder Nutzung nach einem erheblichen Umbau veräußert wird, sofern für das Gebäude die Ausstellung einer Nutzungsgenehmigung nicht erforderlich ist.
Erster ermäßigter Steuersatz: 15 %
z.B. bei Lebensmitteln, Renovierungs- oder Bauarbeiten an fertigen Wohngebäuden, die als solche im Liegenschaftskataster eingetragen sind (Miethäuser, Einfamilienhäuser und Wohnungen) oder beim Bau von Wohnungen, Einfamilienhäusern und Miethäusern im
Falle von Sozialwohnungen (dh. Wohnung
< 120 m2, Einfamilienhaus < 350 m2, Miethaus nur mit Mietwohnungen bis 120 m²), Bereitstellung von Sozialwohnungen einschließlich Grundstücken, die in direktem Zusammenhang mit den Sozialwohnungen stehen, medizinischer Versorgung, diverse medizinische Geräte, öffentlicher Luftverkehr etc.
Zweiter ermäßigter Steuersatz: 10 %
z.B. bei Büchern (inkl. elektronische Publikationen von Büchern), gewissen Medikamenten, Kindernahrung und gemahlenen Produkten, die zur Erzeugung glutenfreier Lebensmittel verwendet werden, öffentlicher Landverkehr, Beherbergungsleistungen, Cateringleistungen, Eintritt zu Kultur- und Sportveranstaltungen, Wärme- und Kälteversorgung, Wasserversorgung, etc.
steuerpflichtig sind Lieferungen und die Entnahme für private Zwecke (Eigenverbrauch) Unentgeltliche Lieferungen sind steuerbar, wenn zuvor vom Umsatzsteuerpflichtigen der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Einheitliche Regelungen für E-Commerce und Konsignationslager.
grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (ruhende Lieferung)
im Falle der Versendung/Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer dort, wo die Versendung/ Beförderung beginnt (bewegte Lieferung)
im Falle der Einfuhr: im Land, wo die Ware in das Zollverfahren „freier Umlauf“ abgefertigt wird
Lieferung an Bord eines Schiffes, Flugzeuges, eines Zuges innerhalb der EU: Abgangsort
Besonderheiten beim Reihen- und Dreiecksgeschäft, beim Fernverkauf und beim Verkauf über eine elektronisch gestützte Plattform.
steuerpflichtig sind sonstige Leistungen sowie die Verwendung und die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen für private Zwecke (Eigenverbrauch)
Unterscheidung, ob Leistungen
(„Business to Business“, „B2B“) oder
(„Business to Customer“, „B2C“) erbracht werden.
Als „Unternehmer“ für die Bestimmung des Leistungsortes gelten
B2B | B2C |
Empfängerort
(Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt) |
Unternehmerort
(Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt) |
B2B | B2C | |
Vermittlungsleistungen | Empfängerort (Grundregel) | Ort des vermittelten Umsatzes |
Grundstücksleistungen | Grundstücksort | Grundstücksort |
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter- richtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließlich Leis- tungen der jeweiligen Veranstalter; gilt nicht für Eintrittsberechtigung und damit zusammen- hängende Leistungen | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort |
Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen |
Tätigkeitsort | Tätigkeitsort |
Personenbeförderung | wo die Beförderung bewirkt wird | wo die Beförderung bewirkt wird |
Güterbeförderung (ohne ig Teil) | Empfängerort (Grundregel) | wo die Beförderung bewirkt wird |
ig Güterbeförderung | Empfängerort (Grundregel) | Abgangsort |
Nebentätigkeiten zur Beförderung | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort |
Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort |
Restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen | Tätigkeitsort | Tätigkeitsort |
Restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen bei ig Personenbeförderung | Abgangsort | Abgangsort |
Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage | Ort der Zurverfügungstellung Im Falle der Drittländer: Ort der tatsächlichen Nutzung | Ort der Zurverfügungstellung Im Falle der Drittländer: Ort der tatsächlichen Nutzung |
Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage | Empfängerort (Grundregel)
Im Falle der Drittländer: Ort der tatsächlichen Nutzung |
Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers (Sonderregelungen für die Vermietung von Sportbooten)
Im Falle der Drittländer: Ort der tatsächlichen Nutzung |
Katalogleistung an Private im Drittland 1) | grundsätzlich Empfängerort (Grundregel), wenn jedoch der Empfänger in Tschechien umstatzsteuerpflichtig ist und die Leistung in Tschechien in Anspruch genommen wird, ist der Leistungsort Tschechien (anwendbar für alle Leistungen, bei denen die Grundregel anwendbar ist). | Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers |
Katalogleistung an Private in EU | Empfängerort (Grundregel) | Unternehmerort (Grundregel) |
Elektronisch erbrachte, sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- dienstleistungen 2) | Empfängerort (Grundregel) | (i) Ort des Empfängers (wenn der Schwellenwert von EUR 10.000 überschritten wird oder der Leistungserbringer sich freiwillig dazu entschließt) (ii) Ort des Leistungserbringers (wenn die Leistung von einem Leistungserbringer erbracht wird, der nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist und der Schwellenwert von EUR 10.000 nicht überschritten wird) |
In der EU ansässiger Steuerpflichtiger
Sie können sich in ihrem Niederlassungsland im OSS registrieren lassen und diese Regelung für die Erklärung und Zahlung der Umsatzsteuer für die folgenden Lieferungen innerhalb der EU nutzen:
NICHT in der EU ansässige Steuerpflichtige
Wenn sie Leistungen an Nichtsteuerpflichtige mit einem Lieferort in der EU erbringen, können sie sich in der Tschechischen Republik in das OSS-System eintragen lassen und alle derartigen Leistungen hier erklären (sie können nur in einem einzigen EU-Mitgliedstaat in das OSS-System eingetragen werden). Der OSS kann auch für B2C-Lieferungen von Waren innerhalb der EU (bei denen die Beförderung in der Tschechischen Republik beginnt) verwendet werden, die von nicht in der EU ansässigen Steuerpflichtigen durchgeführt werden (obwohl eine andere OSS-Registrierung erforderlich ist).
bei allen sonstigen Leistungen und bei Werklieferungen
Damit die Umkehrung der Steuerschuld auf die Leistung mit einem Lieferort in der Tschechischen Republik anwendbar ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Leistungserbringer hat im Inland weder (Wohn-)Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte (nicht-ansässiger Leistungserbringer) und der
Leistungsempfänger ist in der Tschechischen Republik umsatzsteuerlich registriert
- Im Fall von Montage- bzw. Werklieferungen durch einen nicht ansässigern Lieferanten. an in Tschechien
umsatzsteuerlich registrierte Personen darf der Lieferant in Tschechien nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sein. Der nicht für umsatzsteuerliche Zwecke in Tschechien registrierte nicht ansässige Leistungserbringer,liefert die Waren innerhalb Tschechiens an einen in Tschechien umsatzsteuerpflichtigen Steuerzahler.
Rechnung ohne USt, Hinweis auf Übergang der Steuerschuld, UID des leistenden und des empfangenden Unternehmens
Umsatzsteuer schuldet der Empfänger
Die Steuer ist vom Leistungsempfänger zu erklären und zu entrichten.
Dies betrifft nur folgende Leistungen:
Unterscheidung wesentlich betreffend Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzug Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer, die dem Unternehmen für die Lieferung von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden) ist möglich, wenn ein Umsatzsteuerpflichtiger diese Lieferungen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit für seine steuerpflichtigen oder zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungen verwendet.
Generell keine Vorsteuerabzug, wenn die Vorleistungen verwendet werden für
(nicht-wirtschaftliche Tätigkeit oder Vertretung) oder für wirtschaftliche Tätigkeit ohne Vorsteuerabzug.
Bei Immobilien verlängert sich die Frist für die Vorsteuerkorrektur auf 10 Jahre (einschließlich Einbauten). Bei den übrigen Anlagegütern beträgt die Frist 5 Jahre. Die Vorsteuerkorrektur kann auch bei größeren Instandsetzungsarbeiten (Betrag übersteigt CZK 200.000, ca. EUR 8.045) iZm dem Verkauf der Immobilie zur Anwendung kommen.
Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist in Betracht zu ziehen, wenn innerhalb des genannten Zeitraums eine Änderung der Verwendung des Wirtschaftsguts aus umsatzsteuerlicher Sicht erfolgt oder die Wirtschaftsgüter innerhalb dieses Zeitraums gestohlen oder beschädigt wurden und der Steuerpflichtige dies nicht ordnungsgemäß nachweisen kann.
Die Vorsteuerkorrektur kann auch für erhebliche Reparaturen (Wert über CZK 200.000 / ca. EUR 8.294), die innerhalb von 10 Jahren vor dem Verkauf an der verkauften Immobilie durchgeführt wurden, angewendet werden.
Der Vorsteuerabzug wird auch bei anderen als langfristigen Wirtschaftsgütern (z. B. Vorräten) berichtigt, sofern sie innerhalb von drei Jahren nach Geltendmachung des Vorsteuerabzugs für andere Zwecke verwendet werden oder innerhalb dieses Zeitraums gestohlen oder beschädigt wurden und der Steuerpflichtige dies nicht ordnungsgemäß nachweisen kann.
Vermietung von Liegenschaften (Grundstücke und Gebäude) ist steuerfrei ohne Recht auf Vorsteuerabzug; Möglichkeit des Vermieters, zur Steuerpflicht zu optieren wenn folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Die kurzfristige Vermietung von Immobilien (weniger als 48 Stunden ununterbrochen), die Vermietung von Parkplätzen und Schließfächern (sofern sie eine eigenständige Leistung darstellen) gilt als steuerpflichtige Leistung.
Der Verkauf von Grundstücken, das weder für Bauzwecke gewidmet noch bebaut ist, ist unecht steuerfrei ohne Recht auf Vorsteuerabzug; ansonsten gelten die Bestimmungen für Gebäude. Verkauf von Gebäuden ist umsatzsteuerfrei ohne Recht auf Vorsteuerabzug, wenn diese 5 Jahre nach Ausstellung einer Nutzungsgenehmigung oder einer Nutzungsgenehmigung nach umfassender Sanierung oder innerhalb von 5 Jahren nach erstmaliger Verwendung oder Verwendung nach umfassender Sanierung veräußert werden, sofern für das Gebäude die Ausstellung einer Nutzungsgenehmigung nicht erforderlich ist. Falls nicht umsatzsteuerbefreit – 21 % Umsatzsteuer bei Wohngebäuden (mit Ausnahme s.g. Sozialwohnungen) und 21 % bei anderen Gebäuden. Für Gebäude, die vor 1.1.2013 erworben wurden, beträgt der Befrei- ungszeitraum weiterhin 3 Jahre; der Verkäufer kann zur Steuerpflicht der Grundstücksübertra- gung optieren (Käufer, der in Tschechien umsatzsteuerlich registriert ist, muss im Vorhinein seine Zustimmung zur Anwendung der Steuerpflicht geben). Wenn zur Steuerpflicht optiert wurde und der Empfänger in Tschechien umsatzsteuerpflichtig ist, ist Reverse Charge anwendbar.
Rückerstattungsantrag nicht mehr bei ausländischen Finanzbehörden erforderlich, stattdessen:
Elektronischer Antrag (mittels Internetportal des Finanzministeriums) beim für den tschechischen Unternehmer zuständigen Finanzamt in Tschechien bis spätestens 30.9. des Folgejahres.
Unternehmer, die keinen Sitz und keine Betriebsstätte im Inland haben
Registrierung, falls in der Tschechischen Republik Lieferungen für nicht in der Tschechischen Republik für Umsatzsteuerzwecke raegistrierte Kunden getätigt werden.
Einen Anspruch auf die Vorsteuerrückerstattung betreffend die aus Tschechien bezogenen Lieferungen und Leistungen hat der im anderen Mitgliedstaat registrierte Unternehmer, wenn dieser keine Umsätze (mit einigen Ausnahmen) in Tschechien tätigt.
Der Antrag ist elektronisch beim zuständigen Finanzamt im EU-Mitgliedsstaat (Herkunftsland) des EU-Unternehmers zu stellen, spätestens bis zum 30.9. des Folgejahres.
Der Antrag muss auf Tschechisch ausgefüllt und durch die elektronische Kopie des Steuer- beleges belegt werden, wenn die Steuerbemessungsgrundlage das Äquivalent von EUR 1.000 (EUR 250 für Treibstoffaufwendungen) übersteigt.
Der Zeitraum, für den es möglich ist, die Vorsteuerrückerstattung zu beantragen, beträgt maximal 1 Jahr und mindestens 3 Monate (kürzerer Zeitraum möglich, wenn es sich auf den Rest des Kalenderjahrs bezieht).
Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 400, falls der Erstattungszeitraum kürzer als Kalenderjahr ist, jedoch mehr als 3 Monate beträgt und EUR 50, falls der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr ist oder weniger als 3 Monate am Ende des Kalenderjahres beträgt.
Einen Anspruch auf die Vorsteuerrückerstattung betreffend die aus Tschechien bezogenen Lieferungen und Leistungen hat ein im Drittland ansässiger Unternehmer, wenn dieser keine Umsätze in Tschechien tätigt.
Die Steuer wird auf Basis des Reziprozitätprinzips zurückerstattet.
Die Rückerstattung ist spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu beantragen.
Der Zeitraum, für den es möglich ist, die Vor- steuerrückerstattung zu beantragen, beträgt maximal 1 Jahr und mindestens 3 nacheinander folgende Monate (kürzerer Zeitraum möglich, wenn es sich auf den Rest des Kalenderjahres bezieht).
Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: CZK 7.000 (EUR 290), falls der Erstattungszeit- raum kürzer als Kalenderjahr ist, jedoch mehr als 3 Monate beträgt und CZK 1.000 (EUR 40), falls der Erstattungszeitraum Kalenderjahr ist oder weniger als 3 Monate am Ende des Kalenderjahres beträgt.