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Unbewegliches Vermögen

Unbewegliches Vermögen

Last reviewed 31 Mar 2023

Abschreibungen

planmäßige

unternehmensrechtlich und steuerrechtlich: Gebäude unterliegen der linearen Abschreibung über die erwartete Nutzungsdauer innerhalb der angeführten Bandbreiten

außerplanmäßige

n. a.

Abschreibungsgruppen

Grund und Boden

keine Abschreibung

Gebäude

40–60 Jahre
Gemäß Regierungsbeschluss Nr. 2139/2004 werden verschiedene Abschreibungsgruppen je nach Bestimmung des Gebäudes festgelegt; Industriegebäude, Bürogebäude, Hotels: 40-60 Jahre; Lagerhallen: 32-48 Jahre; Leichtbaukonstruktionen: 16-24 Jahre

Bemessungsgrundlage bei Gebäuden

Generell die Anschaffungskosten für das Gebäude. Bei Folgeinvestitionen zur Verbesserung der anfänglichen technischen Parameter wird die Investition durch Abschreibung über die Restnutzungsdauer amortisiert. Wenn die Investitionen in vollständig abgeschriebene Gebäude getätigt werden, wird die steuerliche Abschreibung auf der Grundlage einer neuen, von einem technischen Sachverständigen berechneten Nutzungsdauer festgelegt.
Bei gemischter betrieblicher und privater Verwendung wird die Abschreibung anteilig auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet.

Sonderabschreibungen

Bei Minen, Steinbrüchen und Ölfeldern richtet sich die Abschreibung nach der Förderkapazität und wird in
5-Jahresabständen auf Basis einer Neubewertung der Förderkapazität neu berechnet.
Bei Salzbergwerken richtet sich die Abschreibung nach der Förderkapazität und wird in 10-Jahresabständen auf Basis einer Neubewertung der Förderkapazität neu berechnet. Verbesserungen an Grundstücken werden über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben.

Zuschreibungen

nicht möglich

Immobiliensteuer

Steuergegenstand

Verkauf von unbeweglichem Vermögen durch Rechtsträger unterliegen der Einkommens- oder Körperschaftsteuer.

Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen natürlicher Personen unterliegen der Einkommensteuer auf den Wert der Immobilie.

Steuersatz

Für Unternehmen: 16 % Körperschaftsteuer auf die steuerpflichtigen Erlöse aus der Transaktion (Differenz zwischen Verkaufspreis und steuerlichem Wert (zB. Anschaffungskosten)) oder 1 % Kleinstunternehmensteuer auf das Einkommen.
Für natürliche Personen: 3 % Einkommensteuer auf den Verkaufswert, wenn die Immobilie weniger als 3 Jahre im Besitz war, andernfalls 1 % Einkommensteuer auf den Verkaufswert.

Einhebung

Für Unternehmen: Selbstberechnung.
Für natürliche Personen: durch den Notar, bei Beglaubigung des Kaufvertrags.

Befreiungen

Die nachstehenden Transaktionen unterliegen nicht der Einkommensteuer: (i) Schenkungen unter nahen Verwandten oder Ehegatten; (ii) Eigentumsrückerstattungen gemäß den geltenden Gesetzen; (iii) Erbschaften, wenn innerhalb von 2 Jahren die testamentarischen Verfügungen vollstreckt oder die Rechtsnachfolge erörtert wird. Ansonsten Einkommensteuer in der Höhe von 1 % vom Wert der Erbschaft.

Grunderwerbsteuer

Steuergegenstand

Für einen Verkauf oder eine andere Art der Übertragung von Immobilien sind Notariatsgebühren und Grundbuchgebühren zu entrichten.

Bemessungsgrundlage

Die Notariatsgebühren werden generell nach dem Verkaufspreis der Immobilie berechnet. In Fällen, in denen der Verkaufspreis unter dem Wert des notariellen Gutachtens liegt, wird der Preis des Gutachtens für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen.

Die Gebühren für die Grundbucheintragung richten sich nach dem Wert der Übertragung.

Steuersatz

Generell 0,5 % (kann aber unter gewissen Umständen schwanken).

Die Gebühren für die Grundbucheintragung werden generell unter Berücksichtigung der folgenden Sätze berechnet:

  • bei Übertragungen an Unternehmen: 0,5 % des Werts der Immobilie
  • bei Übertragungen an natürliche Personen: 0,15 % des Werts der Immobilie.

Immobiliensteuern

Grundsteuer

Steuergegenstand

Die Grundsteuer wird unter Berücksichtigung der Fläche (Quadratmeter), der Lage und der Widmung (gemäß den lokalen Bestimmungen) berechnet.
Die Gebäudesteuer bestimmt sich anhand des Standorts wie folgt:

  • Wohnimmobilie: Steuersatz zwischen 0,08 und 0,2 % des steuerpflichtigen Wertes des Gebäudes. Für natürliche Personen ergibt sich dieser aus folgender Berechnung: Gesamtfläche in m2 x gesetzl. festgelegter steuerlicher Wert;
  • Nicht für Wohnzwecke bestimmte Immobilie: Steuersatz zwischen 0,2 % und 1,3 % von der jeweiligen Bemessungsgrundlage

Für natürliche Personen gilt: Die Bemessungsgrundlage der Gebäudesteuer bemisst sich für nicht für Wohnzwecke bestimmte Immobilien wie folgt:
a) Wert der Immobilie lt. eines Schätzgutachtens, welches innerhalb der letzten 5 Jahre erfolgte
b) Herstellungskosten der Immobilie, wenn die Herstellung in den letzten 5 Jahren erfolgte
c) Anschaffungskosten der Immobilie, wenn sie in den letzten 5 Jahren angeschafft wurde

Ist der Wert der Immobilie nicht anhand der oa. Kriterien feststellbar, bemisst sich die Gebäudesteuer in der Höhe von 2 % des steuerlichen Wertes, welche für Wohnimmobilien anzuwenden ist.

Für juristische Personen gilt: Die Bemessungsgrundlage ist der Wert per 31.12. des vorangegangenen Jahres der Fälligkeit der Gebäudesteuer und bemisst sich wie folgt:
a) der steuerliche Wert, der beim Finanzamt zuletzt verzeichnet wurde;
b) Wert lt. Schätzgutachten, das durch einen zugelassenen Gutachter erstellt wurde;
c) die gesamten Herstellungskosten für Immobilien die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr hergestellt wurden
d) die Anschaffungskosten für Immobilien, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft wurden
e) bei Investitionen in Immobilien mittels Finan- zierungsleasing: der Wert lt. Schätzgutachten, das von einem zugelassenen Gutachter erstellt wurde.

Juristische Personen sollten den steuerpflichtigen Wert der Gebäude alle 5 Jahre auf der Grundlage eines Bewertungsberichts aktualisieren, ansonsten gilt ein erhöhter Steuersatz von 5 %.A150
Werden nicht für Wohnzwecke bestimmte Immobilien für landwirtschaftliche Zwecke genutzt, beläuft sich die Gebäudesteuer auf 0,4 %.

Unter bestimmten Umständen können die lokalen Behörden die Grund- und Gebäudesteuern um bis zu 50 % erhöhen, wobei Kriterien wie z.B. wirtschaftliche, soziale und geografische Faktoren, lokale Haushaltsbedürfnisse usw. berücksichtigt werden.

Investmentfonds

Eigentümer des Fondsvermögens

Immobilienfonds können als Rechtsträger mit oder ohne Rechtspersönlichkeit gegründet werden. Ähnlich wie bei Handelsgesellschaften können Immobilienfonds, die als juristische Personen gegründet werden, sowohl im Besitz von natürlichen Personen als auch von anderen juristischen Personen (rumänischen oder ausländischen) sein. Die Investmentfonds werden von der staatlichen Wertpapierbehörde und der Finanzaufsichtsbehörde geregelt und überwacht.

jährliche Bewertung

In bestimmten Fällen kann die Finanzaufsichtsbehörde verlangen, dass die Bewertung der Vermögenswerte und die Prüfung der Jahresabschlüsse der Gesellschaften, in die die Immobilienfonds investieren, häufiger als jährlich durchgeführt werden.

Fremdfinanzierung

Keine besonderen Anforderungen hinsichtlich der Aufnahme von Darlehen, allerdings dürfen die Immobilienfonds Darlehen nur bis zu bestimmten Grenzen vergeben.

Risikostreuung

Begrenzungen (in % des Vermögenswerts, je nach Art des Immobilienfonds) gelten für Vermögenswerte, die einer einzigen Immobilienveranlagung zugeordnet sind. Investitionen, die sich nicht auf Immobilien beziehen, können bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Fondsvermögens getätigt werden.

Steuerpflicht

Es gelten keine bestimmten Regeln. Die Verwalter von Immobilienfonds müssen die von den einzelnen Anlegern für ihre Anlagen geschuldete Steuer berechnen, einbehalten, erklären und abführen sowie Informationen über die steuerpflichtigen Gewinne/Verluste der einzelnen Anleger und die (gegebenenfalls) einbehaltene Steuer bereitstellen.

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