Last reviewed 30 Mar 2023
Normalsteuersatz: 19 %
Ermäßigter Steuersatz: 9 %, zB für
Ermäßigter Steuersatz von 5 % für
steuerpflichtig sind Lieferungen und die Entnahme für private Zwecke (Eigenverbrauch)
grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (ruhende Lieferung)
im Falle der Versendung/Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer dort, wo die Versendung/ Beförderung beginnt (bewegte Lieferung)
Lieferung mit Schiff, Flugzeug, Eisenbahn innerhalb der EU: Abgangsort
Wenn Installation/Montage der Waren durch den Lieferanten erforderlich ist: Ort der Installation (Montagelieferung)
Einfuhr aus Drittländern: wenn der Lieferant im Einfuhrland umsatzsteuerpflichtig ist
steuerpflichtig sind sonstige Leistungen sowie die Verwendung und die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen für private Zwecke (Eigenverbrauch)
Unterscheidung, ob Leistungen
B2B | B2C |
Empfängerort
(Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt) |
Unternehmerort
(Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt) |
B2B | B2C | |
Vermittlungsleistungen | Empfängerort (Grundregel) | Ort des vermittelten Umsatzes |
Grundstücksleistungen | Grundstücksort | Grundstücksort |
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter- richtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließlich Leistungen der jeweiligen Veranstalter | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort |
Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen |
Veranstaltungsort | Tätigkeitsort |
Personenbeförderung | wo die Beförderung bewirkt wird | wo die Beförderung bewirkt wird |
Güterbeförderung (ohne ig Güterbe- förderung) | Empfängerort (Grundregel) | wo die Beförderung bewirkt wird |
ig Güterbeförderung | Empfängerort (Grundregel) | Abgangsort |
Nebentätigkeiten zur Beförderung | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort |
B2B | B2C | |
Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort |
Restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen | Tätigkeitsort | Tätigkeitsort |
Restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen bei ig Personenbeförderung | Abgangsort | Abgangsort |
Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage | Ort der Zurverfügungstellung | Ort der Zurverfügungstellung |
Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage | Empfängerort (Grundregel) | Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers Sonderregelungen für die Vermietung von Booten |
„Katalogleistungen“ an Private im Drittland 1) | Empfängerort (Grundregel) | Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers |
Katalogleistung an Private in EU | Empfängerort (Grundregel) | Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers |
Elektronisch erbrachte, sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- dienstleistungen 2) | Empfängerort (Grundregel) | Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers
Ab 1. Juli 2021: Ort des Leistungserbringers, falls die Gesamteinkünfte nicht höher als EUR 10.000 sind. |
Derzeit können Steuerpflichtige aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat – die elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekom-, Radio- und TV-Dienste an Verbraucher innerhalb der EU liefern – unter bestimmten Bedingungen Vereinfachungen innerhalb des MOSS-Systems nutzen. Der Steuerpflichtige wird somit nur in jenem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert, wo sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und/oder die Betriebsstätte befindet.
Ab Juli 2021 wurde der One-Stop-Shop („OSS“) eingeführt. Dieser erweiterte OSS umfasst drei Sonderregelungen: die Nicht-Unionsregelung, die Unionsregelung und die Einfuhrregelung.
Die OSS-Regelungen können von Steuerpflichtigen mit Sitz in der EU und außerhalb der EU in Anspruch genommen werden. Steuerpflichtige, die in der EU ansässig sind, können die Unionsregelung und die Einfuhrregelung in Anspruch nehmen, während Steuerpflichtige, die nicht in der EU ansässig sind, alle drei Regelungen nutzen können, d. h. die Nicht-Unionsregelung, die Unionsregelung und die Einfuhrregelung.
Für: (i) die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch rumänische Steuerpflichtige von nicht in Rumänien ansässigen Dienstleistern; (ii) den Erwerb von Waren durch rumänische Steuerpflichtige von nicht rumänischen Dienstleistern, unter bestimmten Bedingungen.
Als Sonderregelung für die folgenden Transaktionen zwischen rumänischen Unternehmen: Lieferungen betreffend Abfälle, Holz, Getreide, Treibhausgasemissionszertifikate, Transaktionen mit grünen Zertifikaten, an steuerpflichtige Wiederverkäufer geliefertem Strom, gesetzlich oder optional steuerpflichtigen Gebäuden und Grundstücken, Handys, Laptops, Tablets und sonstigen ähnlichen Komponenten.
Für Getreide, Energie, grüne Zertifikate, Handys, Laptops, Tablets und andere ähnliche Komponenten gilt die Umkehr der Steuerschuld bis 31. Dezember 2026.
Sowohl der Leistungserbringer als auch der Empfänger sollten für Umsatzsteuerzwecke registriert sein.
Im Fall von Dienstleistungen, die rumänische Steuerpflichtigen von nicht-rumänischen Unternehmen beziehen, sollten die Leistungserbringer in Rumänien weder einen Geschäftssitz noch eine Betriebsstätte haben, die an der Erbringung der Dienstleistung beteiligt sind.
Rechnung ohne USt, Hinweis auf Übergang der Steuerschuld, UID des leistenden und des empfangenden Unternehmens
Der Empfänger weist die Umsatzsteuer sowohl als Eingangs- als auch als Ausgangsumsatzsteuer aus, ohne dass der Empfänger die Umsatzsteuer tatsächlich an den Lieferanten abführt.
Die Umkehr der Steuerschuld gilt für Lieferung von Handys, Geräten mit integrierten Schaltkreisen wie Mikroprozessoren und CPUs sowie Spielkonsolen, PCs und Laptops nur dann, wenn der Wert der in einer Rechnung enthaltenen Waren exklusive Umsatzsteuer
Steuerpflichtige haben das Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Käufen, sofern (i) die Käufe für den Zweck der Durchführung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen oder anderen Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, wie z.B. Ausfuhren oder innergemeinschaftliche Lieferungen getätigt werden, und (ii) die Steuerpflichtigen über Rechnungen verfügen, die gemäß den gesetzlichen Anforderungen ausgestellt wurden.
Im Allgemeinen kann kein Vorsteuerabzug für Leistungen geltend gemacht werden, die ohne Recht auf Vorsteuerabzug befreit sind oder die nicht für steuerpflichtige / befreite Umsätze mit Gutschrift verwendet werden. Für den Kauf im Zusammenhang mit Fahrzeugen, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden (z.B. Fahrzeuge, die nicht für Rettungsdienste, Handelsvertreter, Personenbeförderung, Taxis, usw. verwendet werden) können nur 50 % der Umsatzsteuer abgezogen werden.
Zur Vorsteuerberichtigung kommt es unter anderem, wenn:
Vorsteuerberichtigungen erfolgen bei Investitionsgütern über einen Zeitraum von 5 Jahren, bei Grundstücken und Gebäuden verlängert sich der Zeitraum auf 20 Jahre.
Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen ist steuerfrei; Möglichkeit des Vermieters, zur Steuerpflicht zu optieren
Der Verkauf alter Immobilien und von Grund- stücken, die nicht als Bauland gewidmet sind, sind unecht umsatzsteuerfrei, der Verkauf neuer Immobilien und Baugrundstücke ist steuerpflich- tig. Eine Immobilie gilt als neu, wenn sie im Jahr der Übergabe bzw. bis 31.12. des Folgejahres veräußert wird. Der Verkauf von Grund und Ge- bäude zwischen zwei in Rumänien umsatzsteuer- lich erfassten Steuerpflichtigen unterliegt dem Reverse Charge System.
Elektronischer Antrag beim für den rumänischen Unternehmer zuständigen Finanzamt in Rumänien bis spätestens 30.09. des Folgejahres.
Pro Mitgliedsstaat ist ein separater Antrag erforderlich.
Übermittlung von Originalrechnungen nur nach Aufforderung durch die Finanzbehörden des jeweiligen Mitgliedstaates erforderlich.
Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 50
Unternehmer, die keinen Sitz und keine Betriebsstätte im Inland haben
Registrierung ist unter folgenden Voraussetzungen notwendig:
Die Frist für die Einreichung des Rückerstattungs- antrages ist der 30. September des Folgejahres.
Wenn keine Umsätze in Rumänien getätigt werden, elektronischer Antrag beim zuständigen Finanzamt im EU-Mitgliedsstaat (Herkunftsland) des EU-Unternehmers
Wenn keine Umsätze in Rumänien getätigt werden, ist spätestens am 30. September des Folgejahres die Rückerstattung zu beantragen
Erfolgt durch Antragstellung bei der rumänischen Steuerbehörde. Der ausländische Unternehmer hat einen Fiskalvertreter in Rumänien zu benennen. Voraussetzung ist, dass der Vorsteuerbetrag EUR 50 übersteigt.