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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Last reviewed 30 Mar 2023

Steuersätze

Normalsteuersatz: 19 %

Ermäßigter Steuersatz: 9 %, zB für

  • Medikamente in der Human- und Veterinärmedizin
  • Prothesen und orthopädische Produkte
  • Brot und ähnliche Bäckereiprodukte, sowie Zutaten zur Herstellung von Brot
  • Lebensmittel und Getränke für Menschen und Tiere (ausgenommen Alkohol)
  • Wasser für Konsum und landwirtschaftliche Bewässerung
  • Landwirtschaftliche Produkte und Dienstleis- tungen, wie zB Dünger und Pestizide, Saatgut oder andere landwirtschaftliche Erzeugnisse für Ansaat und Bepflanzung sowie bestimmte land- wirtschaftliche Dienstleistungen; biologische Lebensmittel
  • Unterbringung innerhalb der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion
  • Restaurant- und Lebensmittellieferdienstleistungen (mit Ausnahme von Alkohol)

Ermäßigter Steuersatz von 5 % für

  •  Bereitstellung von Wohnimmobilien für natürliche Personen (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Bücher, Zeitungen, Zeitschriften etc
  • Eintrittskarten für Kinos, Museen, Denkmäler und Messen und Ausstellungen
  • Lieferung von Brennholz
  • während der Kälteperiode erfolgte Versorgung mit Wärme für die Bevölkerung und sonstige Kategorien von Verbrauchern (d.h. öffentliche und private Krankenhäuser, NGOs und Sozialdienstleister)
  • Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen für natürliche Personen oder öffentliche Körperschaften
  • Biologische Lebensmittel.

Lieferungen

steuerpflichtig sind Lieferungen und die Entnahme für private Zwecke (Eigenverbrauch)

Ort der Lieferung

grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (ruhende Lieferung)
im Falle der Versendung/Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer dort, wo die Versendung/ Beförderung beginnt (bewegte Lieferung)
Lieferung mit Schiff, Flugzeug, Eisenbahn innerhalb der EU: Abgangsort
Wenn Installation/Montage der Waren durch den Lieferanten erforderlich ist: Ort der Installation (Montagelieferung)
Einfuhr aus Drittländern: wenn der Lieferant im Einfuhrland umsatzsteuerpflichtig ist

sonstige Leistungen

steuerpflichtig sind sonstige Leistungen sowie die Verwendung und die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen für private Zwecke (Eigenverbrauch)

Ort bei sonstigen Leistungen

Unterscheidung, ob Leistungen

  • an Unternehmer
    („Business to Business“, „B2B“) oder
  • an Nichtunternehmer
    („Business to Customer“, „B2C“)
    erbracht werden. Als „Unternehmer“ für die Bestimmung des Leistungsortes gelten:
  • Unternehmer (innerhalb der EU mit UID) und
  • nicht steuerpflichtige juristische Personen mit UID

 

Grundregel

B2B B2C
Empfängerort

(Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt)

Unternehmerort

(Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt)

 

Sonderfälle

B2B B2C
Vermittlungsleistungen Empfängerort (Grundregel) Ort des vermittelten Umsatzes
Grundstücksleistungen Grundstücksort Grundstücksort
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter- richtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließlich Leistungen der jeweiligen Veranstalter Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort
Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie
Messen und Ausstellungen
Veranstaltungsort Tätigkeitsort
Personenbeförderung wo die Beförderung bewirkt wird wo die Beförderung bewirkt wird
Güterbeförderung (ohne ig Güterbe- förderung) Empfängerort (Grundregel) wo die Beförderung bewirkt wird
ig Güterbeförderung Empfängerort (Grundregel) Abgangsort
Nebentätigkeiten zur Beförderung Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort

 

B2B B2C
Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen Tätigkeitsort Tätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen bei ig Personenbeförderung Abgangsort Abgangsort
Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage Ort der Zurverfügungstellung Ort der Zurverfügungstellung
Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage Empfängerort (Grundregel) Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers Sonderregelungen für die Vermietung von Booten
„Katalogleistungen“ an Private im Drittland 1) Empfängerort (Grundregel) Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers
Katalogleistung an Private in EU Empfängerort (Grundregel) Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers
Elektronisch erbrachte, sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- dienstleistungen 2) Empfängerort (Grundregel) Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers

Ab 1. Juli 2021: Ort des Leistungserbringers, falls die Gesamteinkünfte nicht höher als EUR 10.000 sind.

Mini-One-Stop-Shop (MOSS) bzw. One-Stop-Shop (OSS)

Derzeit können Steuerpflichtige aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat – die elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekom-, Radio- und TV-Dienste an Verbraucher innerhalb der EU liefern – unter bestimmten Bedingungen Vereinfachungen innerhalb des MOSS-Systems nutzen. Der Steuerpflichtige wird somit nur in jenem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert, wo sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und/oder die Betriebsstätte befindet.

Ab Juli 2021 wurde der One-Stop-Shop („OSS“) eingeführt. Dieser erweiterte OSS umfasst drei Sonderregelungen: die Nicht-Unionsregelung, die Unionsregelung und die Einfuhrregelung.

Die OSS-Regelungen können von Steuerpflichtigen mit Sitz in der EU und außerhalb der EU in Anspruch genommen werden. Steuerpflichtige, die in der EU ansässig sind, können die Unionsregelung und die Einfuhrregelung in Anspruch nehmen, während Steuerpflichtige, die nicht in der EU ansässig sind, alle drei Regelungen nutzen können, d. h. die Nicht-Unionsregelung, die Unionsregelung und die Einfuhrregelung.

Reverse Charge „Umkehr der Steuerschuld“

Für: (i) die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch rumänische Steuerpflichtige von nicht in Rumänien ansässigen Dienstleistern; (ii) den Erwerb von Waren durch rumänische Steuerpflichtige von nicht rumänischen Dienstleistern, unter bestimmten Bedingungen.

Als Sonderregelung für die folgenden Transaktionen zwischen rumänischen Unternehmen: Lieferungen betreffend Abfälle, Holz, Getreide, Treibhausgasemissionszertifikate, Transaktionen mit grünen Zertifikaten, an steuerpflichtige Wiederverkäufer geliefertem Strom, gesetzlich oder optional steuerpflichtigen Gebäuden und Grundstücken, Handys, Laptops, Tablets und sonstigen ähnlichen Komponenten.

Für Getreide, Energie, grüne Zertifikate, Handys, Laptops, Tablets und andere ähnliche Komponenten gilt die Umkehr der Steuerschuld bis 31. Dezember 2026.

Voraussetzungen

Sowohl der Leistungserbringer als auch der Empfänger sollten für Umsatzsteuerzwecke registriert sein.
Im Fall von Dienstleistungen, die rumänische Steuerpflichtigen von nicht-rumänischen Unternehmen beziehen, sollten die Leistungserbringer in Rumänien weder einen Geschäftssitz noch eine Betriebsstätte haben, die an der Erbringung der Dienstleistung beteiligt sind.

Folgen

Rechnung ohne USt, Hinweis auf Übergang der Steuerschuld, UID des leistenden und des empfangenden Unternehmens
Der Empfänger weist die Umsatzsteuer sowohl als Eingangs- als auch als Ausgangsumsatzsteuer aus, ohne dass der Empfänger die Umsatzsteuer tatsächlich an den Lieferanten abführt.

Sonderregelungen

Die Umkehr der Steuerschuld gilt für Lieferung von Handys, Geräten mit integrierten Schaltkreisen wie Mikroprozessoren und CPUs sowie Spielkonsolen, PCs und Laptops nur dann, wenn der Wert der in einer Rechnung enthaltenen Waren exklusive Umsatzsteuer

Steuerbefreiung

echte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht trotz umsatzsteuerfreier Lieferung/Leistung zu)

  • Ausfuhrlieferungen
  • Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr
  • innergemeinschaftliche Lieferungen
  • Bestimmte Leistungen innerhalb von Freihandelszonen
  • Lieferungen von Waren in Zollfreilager und ähnliche Leistungen

unechte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht nicht zu)

  • Umsätze von Banken, Versicherungen und Pensionskassen
  • Postdienstleistungen
  • Medizinische, Wohlfahrts- und Unterrichtsleistungen
  • Vermietung von Liegenschaften (Möglichkeit des Leistenden auf Steuerpflicht zu optieren)
  • Lieferung gebrauchter Gebäude und von Grundstücken, die nicht als Baugrund gewidmet sind (Möglichkeit des Lieferers auf Steuerpflicht zu optieren)

Vorsteuerabzug

Steuerpflichtige haben das Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Käufen, sofern (i) die Käufe für den Zweck der Durchführung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen oder anderen Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, wie z.B. Ausfuhren oder innergemeinschaftliche Lieferungen getätigt werden, und (ii) die Steuerpflichtigen über Rechnungen verfügen, die gemäß den gesetzlichen Anforderungen ausgestellt wurden.

Im Allgemeinen kann kein Vorsteuerabzug für Leistungen geltend gemacht werden, die ohne Recht auf Vorsteuerabzug befreit sind oder die nicht für steuerpflichtige / befreite Umsätze mit Gutschrift verwendet werden. Für den Kauf im Zusammenhang mit Fahrzeugen, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden (z.B. Fahrzeuge, die nicht für Rettungsdienste, Handelsvertreter, Personenbeförderung, Taxis, usw. verwendet werden) können nur 50 % der Umsatzsteuer abgezogen werden.

Vorsteuerberichtigung

Zur Vorsteuerberichtigung kommt es unter anderem, wenn:

  • der Abzug höher oder niedriger ist als jener, zu dem der Steuerpflichtige berechtigt war
  • nach Abgabe der Steuererklärung Änderungen an den für die Ermittlung des abzugsfähigen Betrages berücksichtigten Elementen vorgenommen werden.

Vorsteuerberichtigungen erfolgen bei Investitionsgütern über einen Zeitraum von 5 Jahren, bei Grundstücken und Gebäuden verlängert sich der Zeitraum auf 20 Jahre.

Immobilien

Vermietung

Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen ist steuerfrei; Möglichkeit des Vermieters, zur Steuerpflicht zu optieren

Verkauf

Der Verkauf alter Immobilien und von Grund- stücken, die nicht als Bauland gewidmet sind, sind unecht umsatzsteuerfrei, der Verkauf neuer Immobilien und Baugrundstücke ist steuerpflich- tig. Eine Immobilie gilt als neu, wenn sie im Jahr der Übergabe bzw. bis 31.12. des Folgejahres veräußert wird. Der Verkauf von Grund und Ge- bäude zwischen zwei in Rumänien umsatzsteuer- lich erfassten Steuerpflichtigen unterliegt dem Reverse Charge System.

Vorsteuerrückerstattung für rumänische Unternehmer innerhalb der EU

Elektronischer Antrag beim für den rumänischen Unternehmer zuständigen Finanzamt in Rumänien bis spätestens 30.09. des Folgejahres.

Pro Mitgliedsstaat ist ein separater Antrag erforderlich.

Übermittlung von Originalrechnungen nur nach Aufforderung durch die Finanzbehörden des jeweiligen Mitgliedstaates erforderlich.

Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 50

Ausländische Unternehmer

Unternehmer, die keinen Sitz und keine Betriebsstätte im Inland haben

Registrierung

Registrierung ist unter folgenden Voraussetzungen notwendig:

  • vor einem innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. einer innergemeinschaftlichen Lieferung in Rumänien
  • für Inlandslieferungen an Nicht-Unternehmer/ nicht umsatzsteuerlich erfasste Leistungs- empfänger

Vorsteuerrückerstattung für in der EU ansässige Unternehmer

Die Frist für die Einreichung des Rückerstattungs- antrages ist der 30. September des Folgejahres.
Wenn keine Umsätze in Rumänien getätigt werden, elektronischer Antrag beim zuständigen Finanzamt im EU-Mitgliedsstaat (Herkunftsland) des EU-Unternehmers

Vorsteuerrückerstattung für nicht in der EU ansässige Unternehmer

Wenn keine Umsätze in Rumänien getätigt werden, ist spätestens am 30. September des Folgejahres die Rückerstattung zu beantragen
Erfolgt durch Antragstellung bei der rumänischen Steuerbehörde. Der ausländische Unternehmer hat einen Fiskalvertreter in Rumänien zu benennen. Voraussetzung ist, dass der Vorsteuerbetrag EUR 50 übersteigt.

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