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Einkommensteuer

Einkommensteuer

Last reviewed 31 Mar 2023

Steuersatz

Steuersatz von 19 %; Steuersatz von 25 % für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der das 176,8-fache des Existenzminimums überschreitet (für 2022: Steuerbemessungsgrundlage über ca. EUR 41.445,46 pro Jahr). D.h. dies gilt für Bruttoeinkünfte über ca.
EUR 47.858,50 pro Jahr bzw. ca. EUR 3.988,21 pro Monat; Steuersatz von 15% für Unternehmen mit einem steuerpflichtigen Umsatz von max. EUR 49.790 pro Jahr; Dividendenbesteuerung 7 % (wenn Dividende von einem slowakischen Unternehmen oder aus einem Land stammt, mit welchem ein Steuerabkommen besteht) oder 35 % (wenn Dividende aus einem Land stammt, mit welchem kein Steuerabkommen besteht). Kapitaleinkünfte werden mit 19 % besteuert.

Sondersteuersätze

n. a.

Steuerpflicht

unbeschränkt

Natürliche Personen, die im Inland Wohnsitz (außer gelegentlich verfügbare Unterkunft) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit weltweitem Einkommen
(außer DBA schränkt Besteuerungsrecht ein):

beschränkt

Natürliche Personen, die im Inland weder Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder lt. DBA in einem anderen Vertragsstaat ansässig sind, mit in der Slowakei entstandenen Einkünften.

Steuerperiode

Kalenderjahr

Einkunftsarten

Einkünfte aus:

  1. nicht selbständiger Arbeit
  2. selbständiger Arbeit (dazu zählen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Land und Forstwirtschaft)
  3. Kapitalvermögen
  4. sonstige Einkünfte (Einkünfte aus dem Verkauf von Beteiligungen/Wertpapieren/Immobilien, Einkünfte aus Kryptowährungen, etc.)

Buchführung

doppelte oder einfache Buchführung

Vereinfachte steuerliche Aufzeichnungen möglich

Verlustausgleich

Verlustausgleich nur zwischen und innerhalb der gewerblichen Einkünfte und Einkünfte aus selbständiger Arbeit möglich

Verlustrücktrag

n. a.

Verlustvortrag

Zeitlich unbegrenzt für gewerbliche Einkünfte und Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sofern der Verlust auf der Grundlage allgemein anerkannter Rechnungslegungspraktiken berechnet wird.

Keine Beschränkungen hinsichtlich Vortrag/Ausgleich

Betriebsausgaben

Aufwendungen oder Ausgaben, die für Erzielung, Sicherung und Erhaltung der steuerbaren Einkünfte aufgewendet und vom Steuerpflichtigen verbucht wurden; Ausgaben, die auch privat mitveranlasst sind, sind begrenzt abzugsfähig, entweder in der Höhe von 80 % der Fix- ausgaben oder in Höhe der nachgewiesenen Kosten

Werbungskosten

keine, außer gesetzliche Pflichtversicherung

Pauschalierung

Abgabenpflichtige mit gewerblichen Einkünften, Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus künstlerischen Urheberrechten und künstlerischer Darbietung – Betriebsausgabenpauschale von 60 %, höchstens jedoch EUR 20.000 pro Jahr ist möglich

Nur, wenn nicht als Umsatzsteuerzahler registriert oder nur für einen Teil der Steuerperiode registriert

Kfz

Abschreibung über 2 (Elektroautos) oder 4 Jahre

Anschaffungskosten: EUR 48.000 – Einschränkungen für steuerliche Abschreibungen

Sozialversicherung

abzugsfähig

Quellensteuer

generell 19 %; ein DBA kann einen niedrigeren Satz vorsehen, die Entlastung erfolgt generell durch Herab- setzung an der Quelle; Ansässigkeitsbescheinigung
Grundsätzlich kann ein DBA einen niedrigeren Steuersatz vorsehen, und die Entlastung auf der Ebene des wirtschaftlichen Eigentümers der Einkünfte erfolgt generell entweder (i) durch Anrechnung der im Ausland einbehaltenen Steuer oder (ii) durch Steuerbefreiung der bereits im Ausland versteuerten Einkünfte. Der Nachweis des Wohnsitzes und des wirtschaftlichen Eigentums ist erforderlich.

Zinsen

19 % bzw. jeweiliges DBA

Lizenzen

19 % bzw. jeweiliges DBA

Dividenden

7 % auf Dividendenausschüttungen von slowakischen Unternehmen bzw. jeweiliges DBA; 35 % auf Dividenden- ausschüttungen aus einem Staat ohne DBA.

Es gilt ein Steuersatz von 7 %, wenn Dividenden von slowakischen Unternehmen ausgeschüttet werden oder der geltende DBA-Satz Anwendung findet. Es gilt ein Steuersatz von 35 %, wenn Dividenden an Ländern, mit denen kein Steuerabkommen besteht, ausgeschüttet werden oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Einkünfte nicht nachgewiesen werden kann.

Dies gilt für Dividenden aus Gewinnen, die seit 2017 erwirtschaftet wurden (für die Jahre davor gelten besondere Vorschriften).

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