Last reviewed 29 Mar 2023
Normalsteuersatz: 20 %
ermäßigter Steuersatz: 10 % zB für
Antibiotika, Pharmaprodukte, Bücher, gedruckte Zeitungen, Magazine, Zeitschriften, ausgewähltes Obst und Gemüse, Grundnahrungsmittel wie Fleisch, Milch, Brot, Beherberungsleistungen usw.
Ab 1. Jänner 2023 gilt für ausgewählte Dienstleistungen ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 10 %. Dies gilt insbesondere für die Beförderung von Personen mit Seilbahnen und Skiliften, für die Bereitstellung von überdachten und nicht überdachten Sportanlagen, künstlichen Schwimmbädern sowie für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
Ermäßigter Satz von 5 % für die Übergabe oder Renovierung eines Gebäudes einschließlich Bauland, welches die Voraussetzungen für den Bau von staatlich geförderten Mietwohnungen erfüllt.
steuerpflichtig sind Lieferungen und die Entnahme für private Zwecke (Eigenverbrauch)
grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (ruhende Lieferung)
im Falle der Versendung/Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer dort, wo die Versendung/ Beförderung beginnt (bewegte Lieferung)
Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet: falls Lieferer Schuldner der Einfuhr-USt, im Einfuhrland
Lieferung mit Schiff, Flugzeug, Eisenbahn innerhalb der EU: Abgangsort
Besonderheiten beim Reihen- und Dreiecksgeschäft sowie beim Versandhandel (inklusive Import One Stop Shop - IOSS)
steuerpflichtig sind sonstige Leistungen sowie die Verwendung und die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen für private Zwecke (Eigenverbrauch)
Unterscheidung, ob Leistungen
Als „Unternehmer“ für die Bestimmung des Leistungsortes gelten
B2B | B2C |
Empfängerort
(Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt) |
Unternehmerort
(Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt) |
B2B | B2C | |
Vermittlungsleistungen | Empfängerort (Grundregel) | Ort des vermittelten Umsatzes |
Grundstücksleistungen | Grundstücksort | Grundstücksort |
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen ein- schließlich Leistungen der jeweiligen Veranstalter | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort |
Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen |
Veranstaltungsort | Tätigkeitsort |
Personenbeförderung | wo die Beförderung bewirkt wird | wo die Beförderung bewirkt wird |
Güterbeförderung (ohne ig Teil) | Empfängerort (Grundregel) | wo die Beförderung bewirkt wird |
ig Güterbeförderung | Empfängerort (Grundregel) | Abgangsort |
Nebentätigkeiten zur Beförderung | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort |
Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort |
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen | Tätigkeitsort | Tätigkeitsort |
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei ig Personenbeförderung | Abgangsort | Abgangsort |
Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage | Ort der Zurverfügungstellung | Ort der Zurverfügungstellung |
Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage | Empfängerort (Grundregel) | Empfängerort Sonderregeln für die Vermietung von Ausflugsschiffen |
Katalogleistung an Private im Drittland 1) | Empfängerort (Grundregel) | Unternehmerort (Grundregel) |
Katalogleistung an Private in EU | Empfängerort (Grundregel) | Unternehmerort (Grundregel) |
Elektronisch erbrachte, sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- dienstleistungen 2) | Empfängerort (Grundregel) | Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers (sofern der Wert der erbrachten Leistun- gen EUR 10.000 übersteigt), Mini One Stop Shop – MOSS – möglich |
Derzeit können Steuerpflichtige aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat – die elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekom-, Radio- und TV-Dienste an Verbraucher innerhalb der EU liefern – unter bestimmten Bedingungen Vereinfachungen innerhalb des MOSS-Systems nutzen. Der Steuerpflichtige wird somit nur in jenem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert, wo sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und/oder die Betriebsstätte befindet.
Ab 1. Juli 2021 ist eine Registrierung im Bestimmungsland für die folgenden Dienstleistungen nicht mehr erforderlich, weil die Umsätze in einem Mitgliedstaat der EU über das One-Stop-Shop-(OSS-)System gemeldet werden können und die Umsatzsteuer zentralisiert abgeführt werden kann:
bei allen sonstigen Leistungen, bei Werklieferungen und Warenlieferungen von ausländischen Unter- nehmern Sonderregelung (u.a.) bei Bauleistungen
Leistungserbringer hat im Inland weder (Wohn)Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte.
Leistungsempfänger ist ein in der Slowakei registrierter Unternehmer (auch mit nicht steuerpflichtigen Tätigkeiten), slowakische nicht steuerpflichtige juristische Person.
Rechnung ohne USt, Hinweis auf Übergang der Steuerschuld, UID des leistenden und des empfangenden Unternehmers
Umsatzsteuer schuldet der Empfänger
Inländisches Reverse Charge
„Umkehr der Steuerschuld"
Beide Vertragsparteien müssen in der Slowakei für Umsatzsteuerzwecke registriert sein
Eisenschrott, Alteisen, Gold, Bauten oder ihre Teile inklusive des Baugrundstückes im Inland, die nicht steuerfrei geliefert werden; Mobiltelefone und Mikroprozessoren, wenn die Steuerbemes- sungsgrundlage EUR 5.000 übersteigt, bestimmte landwirtschaftliche Produkte, Eisen und Stahl und bestimmte Eisen- und Stahlwaren, Erbringung von Bauleistungen, Erstellung von Gebäuden bzw.
Gebäudeteilen, Güter inkl. Montage und Installation, die als Bauleistungen gelten
Unterscheidung wesentlich betreffend Vorsteuerabzug
Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht für die Umsatzsteuer und die Einfuhrumsatzsteuer, die dem Unternehmen für die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden, die es für steuerpflichtige Leistungen verwendet.
Generell kein Vorsteuerabzug in Bezug auf:
Bei Anlagegütern (bzw. Großreparaturen): Ändern sich die Umstände, die für den Vorsteuerabzug relevant waren, nachträglich, muss eine entsprechende positive oder negative Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden.
Der Beobachtungszeitraum für die Vorsteuerkorrektur beträgt in der Regel 5 Jahre. Der Beobachtungszeitraum für die Vorsteuerkorrektur bei Grundstücken beträgt in der Regel 20 Jahre.
Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen ist steuerfrei; Möglichkeit des Vermieters, zur Steuerpflicht zu optieren außer bei Vermietung von Wohnzwecken; Vermietung von Unterkünften, Parkräumlichkeiten und Parkplätzen, permanent installiertem Equipment und Maschinen, sowie Vermietung von Safes sind jedoch immer steuerpflichtig.
Verkauf von Grundstücken, außer Baugrundstücke, ist steuerfrei.
Verkauf von Bauwerken inklusive der Baugrundstücke, Wohnungen, Apartments oder Nicht-Wohngebäuden ist steuerfrei, falls der Verkauf nach fünf Jahren
Verkauf von Wohnungen, Appartements oder Nicht-Wohngebäuden ist steuerfrei, wenn der Verkauf nach 5 Jahren
Regelung betreffend Vorsteuerbeträge (erstmalig für Vorsteuern aus 2009) die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Rechnung gestellt wurden.
Rückerstattungsantrag nicht mehr bei auslän-
dischen Finanzbehörden erforderlich, stattdessen:
Elektronischer Antrag beim für den slowakischen Unternehmer zuständigen Finanzamt in der Slowakei bis spätestens 30.09. des Folgejahres.
Übermittlung von Originalrechnungen nur nach Aufforderung durch die Finanzbehörden des jeweiligen Mitgliedstaates erforderlich.
Unternehmer, die keinen Sitz und keine Betriebsstätte für Umsatzsteuerzwecke im Inland haben.
Die Geltendmachung der Vorsteuer durch ausländische Steuerpflichtige ist grundsätzlich nur per Mehrwertsteuerrückerstattung möglich. Sollte der ausländische Steuerpflichtige Geschäfte ausüben, bei denen er die slowakische MWSt. ab- führt, kann die Vorsteuer in der MWSt.-Erklärung geltend gemacht werden.
Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 400 (EUR 50, wenn Erstattungszeitraum Kalenderjahr ist).
Registrierung noch vor Beginn der Tätigkeitsausübung in der Slowakei mit Ausnahmen, wenn Übergang der Steuerschuld möglich.
Eine Rückregistrierung ist möglich.
Befreiung von der Pflicht zur Registrierung als Umsatzsteuerzahler nach Überschreiten eines Umsatzes von EUR 49.790, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich Güter oder Dienstleistungen liefert, die von der Umsatzsteuer befreit sind.
Regelung betreffend Vorsteuerbeträge ab 2009:
wenn keine Umsätze in der Slowakei getätigt werden, elektronischer Antrag beim zuständigen Finanzamt im EU-Mitgliedsstaat (Herkunftsland) des EU-Unternehmers spätestens bis 30. September des Folgejahres
wenn keine Umsätze in der Slowakei getätigt werden, ist spätestens am 30. Juni des Folgejahres die Rückerstattung zu beantragen
amtlicher Vordruck, Beilage der Original- rechnungen, Bestätigung über die Registrierung zur Umsatzsteuer (Nachweis über die Erfassung als Unternehmer), nicht älter als ein Jahr; Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 50; Finanzamt Bratislava